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   VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514   

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VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514 (https://dejure.org/2020,8586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514 (https://dejure.org/2020,8586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2020 - 22 ZB 18.1514 (https://dejure.org/2020,8586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
    Erweiterte Gewerbeuntersagung; grundsätzlich keine anlasslose Pflicht des Gewerbeamts und des Verwaltungsgerichts; Mitteilungen des Finanzamts über die Höhe von Steuerschulden und über Verstöße gegen steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten auf ihre Richtigkeit ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hohe Steuerrückstände machen gewerberechtlich unzuverlässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271

    Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Dass er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids (allein dieser Zeitpunkt ist nach einhelliger Auffassung maßgeblich, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 8 m.w.N.) keine abhängig Beschäftigten hatte und nicht Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts war, schließt bereits nicht aus, dass er jederzeit geneigt sein könnte, erneut eine Gesellschaft (gegebenenfalls eine nur aus ihm selbst bestehende sogenannte "Einpersonengesellschaft" gemäß § 1 GmbHG) zu gründen und Arbeitnehmer zu beschäftigen.

    Im oben genannten Fall (Az. 22 ZB 15.1271) hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen den Einwand des unzuverlässigen Gewerbetreibenden, er beschäftige aktuell keine Arbeitsnehmer, nicht für die Entlastung dieses Gewerbetreibenden ausreichen lassen.

    Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die diesbezüglichen Verfehlungen des Gewerbetreibenden über eine Zeit von zweieinhalb Jahren erstreckt hätten und daher nicht für die längerfristige Beurteilung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben könnten; denn sie ließen eine Neigung zu Verhaltensweisen erkennen, die der Gesetzgeber als Straftaten einstufe (§ 266a StGB), und ebenso eine mangelnde Bereitschaft, sich vom darin liegenden sozial-ethischen Unwerturteil beeindrucken zu lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 29.05.2017 - 22 ZB 17.529

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlagen - Fiktion des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61 m.w.N.; std. Rspr. des BayVGH, z.B. B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 15 und 16, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 9, B.v. 11.4.2016 - 22 ZB 15.2484 - DVBl 2016, 1203, juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - BayVBl 2016, 353, juris Rn. 11 und B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655, juris Rn. 15).

    Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (BayVGH, B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 16, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 22 ZB 18.1178

    Pflicht zur Prüfung der Heizanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61 m.w.N.; std. Rspr. des BayVGH, z.B. B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 15 und 16, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 9, B.v. 11.4.2016 - 22 ZB 15.2484 - DVBl 2016, 1203, juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - BayVBl 2016, 353, juris Rn. 11 und B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655, juris Rn. 15).

    Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (BayVGH, B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 16, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 16.04.2012 - 4 B 29.11

    Darlegungslast der Gemeinde für Unwirksamkeit einer früheren Fassung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist aber kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 4.6.2019 - 22 ZB 19.453 - juris Rn. 27, B.v. 15.10.2018 - 22 ZB 17.735 - Rn. 15; BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.11.2013 - 7 B 16.13

    Abwehrmaßnahmen eines Grundstückseigentümers vor Vernässung und Schadstoffeintrag

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760

    Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VGH Bayern, 04.06.2019 - 22 ZB 19.453

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Anspruch auf eine erneute Zulassung zu einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist aber kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 4.6.2019 - 22 ZB 19.453 - juris Rn. 27, B.v. 15.10.2018 - 22 ZB 17.735 - Rn. 15; BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.09.2018 - 22 ZB 18.1165

    Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • VGH Bayern, 21.09.2015 - 22 ZB 15.1095

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen in der Nähe

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584

    Änderungen der Sach- und Rechtslage, die erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist

  • VGH Bayern, 11.04.2016 - 22 ZB 15.2484

    Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen (Betriebsunterlagen eines

  • VGH Hessen, 08.06.1994 - 8 UE 2277/89

    Gewerbeuntersagung: Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eines

  • VGH Bayern, 01.07.2020 - 22 ZB 19.299

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und steuerrechtlicher

    Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (stRspr des Senats, z.B. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - juris Rn. 20; B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 16; B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 10).

    Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist aber kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BayVGH, Beschlüsse vom 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - juris Rn. 39, vom 4.6.2019 - 22 ZB 19.453 - juris Rn. 27 und vom 15.10.2018 - 22 ZB 17.735 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Vielmehr gibt der Kläger erneut das Vorbringen eines Klägers aus einem anderem durch den Senat entschiedenen Fall wieder (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - juris Rn. 36).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Eine anlasslose Pflicht des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts, Mitteilungen der Steuerbehörden über die Höhe von Steuerschulden und über Verstöße gegen steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.3.2029 - 22 ZB 18.1514 - juris).
  • VGH Bayern, 13.05.2020 - 22 ZB 19.172

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - juris Rn. 30; B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden

    Eine anlasslose Pflicht des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts, Mitteilungen der Steuerbehörden über die Höhe von Steuerschulden und über Verstöße gegen steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.3.2029 - 22 ZB 18.1514 - juris).
  • VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- auch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514 - in juris Rn. 30).
  • VG Aachen, 09.02.2023 - 10 L 19/23
    Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen der Finanzverwaltung NRW werden vor diesem Hintergrund - ungeachtet der Frage, ob solche im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren überhaupt Bedeutung erlangen können, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 22 ZB 18.1514 -, juris, Rn. 26 ff.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2022), § 35 Rn. 52; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 13, und vom 9. August 2022 - 4 A 811/22 -, juris, Rn. 9, - schon nicht aufgezeigt.
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